Der Verwalter haftet gemäß § 276 Abs.1 Satz 1 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern
Veranstaltungsdetails
Der Verwalter haftet gemäß § 276 Abs.1 Satz 1 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Grundsätzlich haftet der Verwalter also auch für nur leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen. Fahrlässigkeit ist bereits dann gegeben, wenn sich der Verwalter verhört oder verspricht.
Sie haben konkrete Fragen an Mag. Kothbauer? Schreiben Sie vorab Ihre Fragen an office@liegenschaftsverwaltung.at – diese werden dann direkt auf der Veranstaltung von ihm beantwortet.
Seminarinhalte
Zivilrechtliche & strafrechtliche Haftung von Verwaltern
Zivilverfahren und Strafverfahren – Schadenersatz bei Personenschäden
Schneeräumung: Haftung bei Versäumnis einer Beauftragten Winterdienst Firma
Die Haftung des Verwalters bei Hausbetreuungsaktivitäten durch Wohnungseigentümer
Die Akademie ist ein Aus-, Fort- und Weiterbildungszentrum für UnternehmerInnen, GeschäftsführerInnen sowie MitarbeiterInnen aus der Immobilien- (gewerbliche Bauträger, Immobilienmakler, Immobilienverwalter) für private Immobilieninvestoren und VermieterInnen (Haus- Grund und Wohnungseigentümer.)
ÖNORM B 1300 - Haftungsfalle für den Verwalter
13Mai13:0015:00ÖNORM B 1300 - Haftungsfalle für den VerwalterWebinar
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Der Verwalter haftet gemäß § 276 Abs.1 Satz 1 BGB für Vorsatz und Fahrlässigkeit, sofern nichts anderes bestimmt ist. Grundsätzlich haftet der Verwalter also auch für nur leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen. Fahrlässigkeit ist bereits dann gegeben, wenn sich der Verwalter verhört oder verspricht.
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Zeit
13/05/2024 13:00 - 15:00(GMT+02:00)
Veranstalter
Liegenschaftsverwaltung GRAZ
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Kosten
Kosten € 139.00 pro Person zzgl. Mehrwertsteuer inkl. Unterlagen
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