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Österreich dümpelt dahin, wenn es um Neuerungen im Bereich der Wohnungsmakelei geht. Es gibt die völlig unverständliche Doppelvertretungen, die selbst Interessensvertretungen nicht mehr sinnvoll erklären können – nach Außen allerdings als super-toll verteidigen müssen.
In Deutschland wird seit Monaten eine öffentliche Diskussion über deren Maklergesetz geführt. Ich finde das ganz interessant, Österreich könnte sich da wieder was vorhüpfen lassen und dann besser nachmachen.
Zuletzt kritisierte dort die ernst zu nehmende RICS (Royal Institution of Chartered Surveyors) allerdings auch, dass die Diskussion zu populistisch geführt werde. In Österreich finden wir das sehr ähnlich vor, da geht es oft nur um kindische Hackeleien und verhärtete Fronten zwischen ÖVI, Kammer auf der einen und AK, Mietervereinigung auf der andereHier jedenfalls die Versuche der RICS, in Deutschland mehr Sachlichkeit in die Diskussion zu bringen – und für Österreich ein kleiner roter Faden für Diskussionen.
Die Forderungen der RICS Deutschland im Einzelnen:

Ein einheitlicher Fachkundenachweis, einschlägige Berufserfahrung und eine Haftpflichtversicherung als Voraussetzung für eine selbstständige Maklertätigkeit
Die heutige Gewerbeerlaubnis setzt Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit als alleinige Eignungskriterien voraus. In der heutigen Immobilienwelt ist das eindeutig nicht genug, um den wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden, der durch fehlerhafte Maklerleistung entstehen kann.
Formerfordernis für Maklerverträge
Die heute gängige Praxis des im Exposé versteckten Angebots eines Maklervertrages, das durch konkludentes Handeln angenommen wird, sorgt für unklare Vertragsverhältnisse. Meistens ist in dem so entstehenden Maklervertrag außer der Provisionshöhe wenig geregelt. Es sollte gesetzlich festgelegt sein, dass Maklerverträge in Schrift- oder Textform abgefasst sein müssen, um gültig zu sein.
Legitimierung der Maklertätigkeit von der nicht provisionspflichtigen Seite
In der Praxis findet man zu häufig, dass Kauf- und Mietinteressenten Maklerangebote erhalten, ohne dass sie dazu ihre Zustimmung gegeben haben. Auf der anderen Seite werden Immobilien und Mietflächen angeboten, ohne dass die Vermieter/Verkäufer davon wissen, geschweige denn zugestimmt haben. Neben dem eindeutigen Maklervertrag mit der provisionspflichtigen Partei, sollte auch die Zustimmung der anderen Partei zumindest in Textform vorliegen, bevor der Makler tätig wird. Das sollte auch eine Voraussetzung für das Entstehen einer Provisionsforderung sein.
Einseitige Interessenvertretung als Leitbild des Immobilienmaklers
Um die zwangsläufig entstehenden Interessenkollisionen zu vermeiden, die bei Doppeltätigkeit entstehen, sollte der Makler eindeutig die Interessen nur einer Seite der Transaktion vertreten. Da dies häufig der heute gängigen Praxis widerspricht, sollte für eine Übergangszeit die Doppeltätigkeit weiterhin erlaubt sein unter der Voraussetzung, dass die Doppeltätigkeit und die von beiden Seiten geforderte Provisionshöhe vor Aufnahme der Maklertätigkeit schriftlich offengelegt wird, und beide Parteien dieser Doppeltätigkeit in Schrift- oder Textform zustimmen.
Vermittlung von Verträgen als Standard Makler-Leistung; Nachweis als alleinige Maklertätigkeit soll nur auf Fälle beschränkt werden, in denen der Auftraggeber dem ausdrücklich zugestimmt hat
Nachweis und Vermittlung stehen im heutigen Maklerrecht gleichwertig als vertraglich geschuldete Maklerleistung nebeneinander. Das führt zu der inakzeptablen Situation, dass sich Markteilnehmer gegen ungefragte Angebote wehren müssen, um nicht später eventuell provisionspflichtig zu werden. Nachweis als alleinige Grundlage einer provisionspflichtigen Maklerleistung sollte nur dann möglich sein, wenn die provisionspflichtige Partei diesem ausdrücklich vor Beginn der Maklertätigkeit zumindest in Textform zugestimmt hat.
Freie Vereinbarkeit von erfolgsunabhängigen Honoraren, Aufwendungsersatzansprüchen und Verpflichtungen der Auftraggeber im qualifizierten Alleinauftrag (Verweisung- und Hinzuziehungspflichten, Provisionspflicht bei Eigenverkauf)
Diese Vertragsfreiheiten sind international längst Usus, werden in Deutschland aber immer noch von den Gerichten verworfen.
Für Beauftragung von Untermaklern (Gemeinschaftsgeschäfte) muss die Zustimmung des Auftraggebers vorher eingeholt werden
Um ungewünschte Mehrfachangebote von verschieden Maklern an die gleichen Interessenten zu vermeiden, sollte die Beauftragung von Untermaklern zustimmungspflichtig sein.
Freie Vereinbarkeit der Provisionsmodalitäten und -höhen
Die Praxis hat gezeigt, dass Marktmechanismen am besten geeignet sind marktkonforme Vergütungshöhen etablieren. Ausgenommen davon ist die heutige Regelung des Miethöhegesetzes, das die Provision bei Wohnungsvermietung auf zwei Monatsmieten begrenzt.