AktUeller Senf vom Rollett
Digitalisierung: Das ist mein Mann!
Eine der Moderationen, die ich letzte Woche auf der EXPO REAL in München machen durfte, wird mir in Erinnerung bleiben. Im Rahmen des Real Estate Innovation Forums brachte es Thomas Herr, EMEA Head of Digital Innovation bei CBRE, sowas von auf den Punkt. in nur zwanzig Minuten erklärte er zehn Bereiche, die von der Digitalisierung betroffen sind, und schaffte es – zumindest bei mir – visionäre Ideen zu geben, so dass bei mir die Synapsen gekitzelt wurden und ich plötzlich Zusammenhänge dachte, die ich vorher so gar nicht gesehen hatte. Großartiger Kerl! Ein kurzes Interview mit ihm gibt es hier, ein Video-Interview mit 6 Minuten Länge kann man auf youtube anschauen.
Immo-ESt Hauptwohnsitzbefreiung
Bei Verkauf des Hauptwohnsitzes fällt grundsätzlich keine Immo-ESt an, wenn man dort für eine bestimmte Zeit den Hauptwohnsitz hatte (Hauptwohnsitzbefreiung). Nach der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung galt die Befreiung auch für Grundstücksteile bis maximal 1000 Quadratmeter.
In einem unlängst ergangenen Erkenntnis hat der VwGH entschieden: Dem Eigenheim sei so viel Grundfläche zuzuordnen, wie „üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“, heißt es in der Entscheidung. Wie viel konkret, sei nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Im Anlassfall maß die bebaute Fläche nur 317 Quadratmeter, der darüber hinausgehende Teil wäre demnach einkommensteuerpflichtig.
Dieses Erkenntnis hat in der Praxis (und in diversen Medienartikeln) unterschiedliche Interpretationen hervorgerufen. Nun ist offen, ob auch in Zukunft die Grenze von maximal 1.000 m2 steuerbefreitem Grund gelten werde. Der VwGH hat sich dazu nicht geäußert, man müsse auf die neuerliche Entscheidung des BFG warten. Vorerst wird die Finanz wohl an den 1.000 m2 festhalten.
Lesen Sie dazu den Blog-Eintrag der Experten von CMS Reich-Rohrwig Hainz, Sibylle Novak und Alexander Albl.
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