Da kauft jemand ein Haus mittels Zwangsversteigerung. Im Kaufvertrag ist ausdrücklich festgehalten, dass dem Käufer die bekannt ist, dass die Mauern im Keller durchfeuchtet sind. Gibt es dennoch eine Gewährleistung?
Dr. Nikolaus Weselik geht in dem neuen Blog-Eintrag von CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte, darauf ein und kommentiert eine aktuelle OGH-Entscheidung.