Univ.-Prof. Dr. Johannes Reich-Rohrwig schreibt in einem aktuellen CMS-Blogbeitrag über das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten von Stiefelternteilen: „Ein dingliches Veräußerungs- oder Belastungsverbot kann grundbücherlich nur für nahe Angehörige eingetragen werden. Dieser Grundsatz ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Strittig ist, wie weit der Kreis der nahen Angehörigen zu ziehen ist. Jüngst hatte der OGH über die Angehörigeneigenschaft eines Stiefelternteiles zu entscheiden 1. Er verneinte sie, wenn die die Stiefelterneigenschaft vermittelnde Ehe – hier durch Tod – beendet war. § 364c 2. Satz ABGB definiert den Kreis naher Angehöriger. Dazu zählen …“