Skip to content

CORESTATE gab eben bekannt, ihre Hauptversammlung zu verschieben. Auch bei den meisten heimischen Immo-AGs steht dieses Ereignis an. Das ist jetzt natürlich ein Problem.

CMS Reich-Rohrwig Hainz hat heute dazu einige interessante Informationen verschickt:

Zwingt Covid-19 dazu, Hauptversammlungen abzusagen?

Laut Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (www.sozialministerium.at) werden zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Veranstaltungen gänzlich untersagt, weil sich an keinem Ort mehr als fünf Menschen auf einmal treffen sollen. Deshalb dürfen Hauptversammlungen nicht durchgeführt werden, wenn mehr als fünf Personen teilnehmen. Bei den meisten Gesellschaften, insbesondere bei Publikumsgesellschaften, empfiehlt sich daher eine Verschiebung der Hauptversammlung.

Bestünde nicht die Möglichkeit Zugangsbeschränkungen einzuführen?

Grundsätzlich ist jeder Aktionär zur physischen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Einzelne Aktionäre können zwar von der Hauptversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie den Ablauf beträchtlich stören, aber nicht um die behördliche Teilnehmerzahl einzuhalten.

Sollte sich die Situation nicht bald entspannen, könnte es für manche Gesellschaften schwierig werden, die ordentliche Hauptversammlung abzuhalten?

Solange ein Versammlungsverbot besteht, geht dieses der Pflicht zum Abhalten der Hauptversammlung vor. Deshalb sind auch keine Zwangsstrafen zu befürchten, wenn die gesetzliche 8-Monats-Frist nach Ende des Geschäftsjahres überschritten wird. Denn die Pflicht zum Abhalten der ordentlichen Hauptversammlung wird durch die Pflichten nach dem Epidemiegesetz overruled. Es wird aber einer guten Corporate Governance entsprechen den Jahresabschluss, sobald er fertiggestellt und geprüft ist, auf die Homepage zu stellen und zur Abholung aufzulegen.

Könnte eine Aktiengesellschaft ihre Hauptversammlung nicht einfach elektronisch abhalten?

Eine rein virtuelle Hauptversammlung im Cyberspace lässt das Aktiengesetz derzeit nicht zu. Aber auch elektronische Kommunikationsmittel dürfen begleitend zur Präsenzversammlung nur eingesetzt werden, wenn dies die Satzung erlaubt. Fehlt die Erlaubnis der Satzung, muss daher zuerst in einer – physisch abzuhaltenden – Hauptversammlung die Satzung entsprechend geändert werden.

Zeigen die aktuellen Entwicklungen, dass es empfehlenswert ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden?

Die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass elektronische Kommunikationsmittel ihren Beitrag dazu leisten, die Entscheidungsfähigkeit der Gesellschaft zu jeder Zeit sicherzustellen. Auf Grund anderer Gefahren sollte man nicht ausschließlich auf elektronische Kommunikationsmittel angewiesen sein; von vornherein auf sie zu verzichten kann aber von Nachteil sein.

Müssen nach der Aufhebung des Versammlungsverbots besondere Maßnahmen bei Hauptversammlungen ergriffen werden?

Es empfiehlt sich für ausreichende Hygienemaßnahmen zu sorgen, etwa auch durch das Aufstellen von Desinfektionsmitteln oder das Verteilen von Desinfektionstüchern.