AktUeller Senf vom Rollett
Wie geht die Hotelindustrie mit der Krise um?

Witzig finde ich, wenn jetzt Immobilienhefte erscheinen, die den großen Hotelboom ankündigen. Da hat wohl wer die Corona-Krise verschlafen …
Gerade für die Assetklasse Hotel ist’s extra brenzlig. Einnahmen im Betrieb: null. Investitionsanreiz: gering. Sorgen für Gebäudeeigentümer: viele.
Beispiel Gorgeous Smiling Hotels GmbH, die müssen mit für 100 Hotels individuelle Lösungen finden. Die Lage ist nach Eigenangaben „prekär und gerade für das extrem schnell expandierende Unternehmen eine riesige Herausforderung“.
Neben Franchiseverträgen mit internationalen Hotelketten, betreibt die Gorgeous Smiling Hotels GmbH immer mehr eigene Marken. Bisher wurden acht eigene Brands – Arthotel ANA, Arthotel ANA Living, The Rilano, Rilano 24|7, Rilano Resorts, Bentō Inn, Roomingtons sowie DesignCity Hotels – am Markt platziert.
Jetzt grundreinigen
Um den großen Schaden zu minimieren, versucht das Unternehmen auf Kündigungen im Personalbereich zu verzichten und hat auf Kurzarbeit umgestellt. Des Weiteren wird die neue Situation genutzt, die Hotels einer Grundreinigung zu unterziehen, Instandhaltungsarbeiten durchzuführen und alles, was im alltäglichen Betrieb oft liegen bleibt, zu erledigen. Wareneinkäufe und Investitionen, die derzeit nicht relevant sind, werden verschoben.
„Wichtig sind jetzt alle Vorkehrungen für die Zeit „danach“. Wir müssen heute den Kontakt zu unseren Business- und Topkunden sowie den Reiseveranstaltern aufrechterhalten und auf allen Kanälen Buchungsanreize schaffen“, so Holger Behrens, einer der drei Geschäftsführer der Gorgeous Smiling Hotels GmbH.
„Diese absolute Krisensituation ist unberechenbar und nicht greifbar, weil wir nicht wissen, wie lange diese Zwangspause und die Pandemie in unserem Land und auf der Welt anhalten wird“
Holger Behrens
Anlässlich der katastrophalen Umstände auch im Krankenhausbereich und die stetig steigenden Zahlen an Corona-Infizierten, führen die Betreiber der Gorgeous Smiling Hotels GmbH derzeit Gespräche, vereinzelte Hotels zu provisorischen Stationen um zu funktionieren.
„Die Krankenhäuser sollen genug Kapazitäten für Intensivpatienten bereithalten können, und wir als Hoteliers möchten gerne unseren Beitrag leisten und Betten für leichtere Fälle zur Verfügung stellen. Es ist wichtig in solch´ einer Zeit, zusammen zu halten und zu helfen. Eine Entlastung der Krankenhäuser wäre dann wenigstens gewährleistet“, so Heiko Grote, ebenfalls Geschäftsführer der Gorgeous Smiling Hotels.
Das Bild oben zeigt das erste Hotel der Eigenmarke DesignCity, das Maison Schiller in München. Credit: Gorgeous Smiling Hotels GmbH
Prozessfinanzierer für Mietzinsentfall
Schnell auf die aktuelle Situation reagiert hat Mietheld. Der Prozessfinanzierer verspricht:
Konkret kann jetzt jeder seinen gewerblichen Miet- bzw. Pachtvertrag und dazugehörige Daten auf www.mietheld.at/unternehmen übermitteln und die gewünschte Vorgehensweise auswählen. Anschließend finanziert Mietheld einen spezialisierten Rechtsanwalt, der eine individuelle Fallprüfung anhand der Daten vornimmt und dem Kunden die entsprechende rechtliche Auswertung übermittelt.
Die von Mietheld finanzierte Rechtsvertretung kann den Vermieter anschließend über die Rechtslage aufklären und einen Vergleich über einen neuen, reduzierten Mietzins erzielen, wobei eine Erfolgsprovision von 35% des Ersparnis fällig wird. Bei mangelnder Kompromissbereitschaft des Vermieters setzt ihn der Rechtsanwalt über die Fortsetzung der Zahlung unter Vorbehalt einer Rückfoderung oder über die gänzliche Aussetzung in Kenntnis.
Die komplette Presseaussendung dazu lesen Sie hier.
Corona-Problem Hauptversammlung
CORESTATE gab eben bekannt, ihre Hauptversammlung zu verschieben. Auch bei den meisten heimischen Immo-AGs steht dieses Ereignis an. Das ist jetzt natürlich ein Problem.
CMS Reich-Rohrwig Hainz hat heute dazu einige interessante Informationen verschickt:
Zwingt Covid-19 dazu, Hauptversammlungen abzusagen?
Laut Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (www.sozialministerium.at) werden zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Veranstaltungen gänzlich untersagt, weil sich an keinem Ort mehr als fünf Menschen auf einmal treffen sollen. Deshalb dürfen Hauptversammlungen nicht durchgeführt werden, wenn mehr als fünf Personen teilnehmen. Bei den meisten Gesellschaften, insbesondere bei Publikumsgesellschaften, empfiehlt sich daher eine Verschiebung der Hauptversammlung.
Bestünde nicht die Möglichkeit Zugangsbeschränkungen einzuführen?
Grundsätzlich ist jeder Aktionär zur physischen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Einzelne Aktionäre können zwar von der Hauptversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie den Ablauf beträchtlich stören, aber nicht um die behördliche Teilnehmerzahl einzuhalten.
Sollte sich die Situation nicht bald entspannen, könnte es für manche Gesellschaften schwierig werden, die ordentliche Hauptversammlung abzuhalten?
Solange ein Versammlungsverbot besteht, geht dieses der Pflicht zum Abhalten der Hauptversammlung vor. Deshalb sind auch keine Zwangsstrafen zu befürchten, wenn die gesetzliche 8-Monats-Frist nach Ende des Geschäftsjahres überschritten wird. Denn die Pflicht zum Abhalten der ordentlichen Hauptversammlung wird durch die Pflichten nach dem Epidemiegesetz overruled. Es wird aber einer guten Corporate Governance entsprechen den Jahresabschluss, sobald er fertiggestellt und geprüft ist, auf die Homepage zu stellen und zur Abholung aufzulegen.
Könnte eine Aktiengesellschaft ihre Hauptversammlung nicht einfach elektronisch abhalten?
Eine rein virtuelle Hauptversammlung im Cyberspace lässt das Aktiengesetz derzeit nicht zu. Aber auch elektronische Kommunikationsmittel dürfen begleitend zur Präsenzversammlung nur eingesetzt werden, wenn dies die Satzung erlaubt. Fehlt die Erlaubnis der Satzung, muss daher zuerst in einer – physisch abzuhaltenden – Hauptversammlung die Satzung entsprechend geändert werden.
Zeigen die aktuellen Entwicklungen, dass es empfehlenswert ist, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden?
Die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass elektronische Kommunikationsmittel ihren Beitrag dazu leisten, die Entscheidungsfähigkeit der Gesellschaft zu jeder Zeit sicherzustellen. Auf Grund anderer Gefahren sollte man nicht ausschließlich auf elektronische Kommunikationsmittel angewiesen sein; von vornherein auf sie zu verzichten kann aber von Nachteil sein.
Müssen nach der Aufhebung des Versammlungsverbots besondere Maßnahmen bei Hauptversammlungen ergriffen werden?
Es empfiehlt sich für ausreichende Hygienemaßnahmen zu sorgen, etwa auch durch das Aufstellen von Desinfektionsmitteln oder das Verteilen von Desinfektionstüchern.
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